Benötige ich einen Datenschutz-Beauftragten oder nicht?
Die Antwort auf diese Frage hängt von vielen verschiedenen Rahmenbedingungen ab. Ein guter Anfang ist die 10-Personen-Regel aus dem BDSG-neu. Und trotzdem gibt es viele Organisationen, die auch mit geringerer Mitarbeiter*innenzahl einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen und. ggf. mit der zuständigen Aufsichtsbehörde abzustimmen.
Die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten sind vielfältig. Er unterrichtet und berät den Verantwortlichen, er überwacht die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, er berät im Zusammenhang mit Datenschutz-Folgeabschätzungen und schult die Mitarbeiter*innen zum Datenschutz. Er ist die Kontaktperson zur Aufsichtsbehörde.
Es spricht vieles für die Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten: